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    Diana Doko, Freunde fürs Leben e.V.
    FOTO: BENNO KRAEHAHN

Transparenz

Transparenz ist uns wichtig. Daher kannst Du hier noch mehr über Freunde fürs Leben erfahren. Du findest hier viele wichtige Zahlen und Informationen auf einen Blick. Du bekommst zudem einen Einblick in die Satzung – das Herz von Freunde fürs Leben – und in weitere detaillierte finanzielle Angaben.

JAHRESBERICHTE

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Vereinssatzung

Das Herz unseres Vereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde fürs Leben“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 21624 Nz eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Bevölkerung im Hinblick auf Depressionen und Suizidgefahr, die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger und suizidgefährdeter Personen sowie deren persönliches Umfeld. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein führt Informations- und Aufklärungskampagnen durch. Inhalt dieser Kampagnen mit Mitteln der Public Relations, der Werbung und des Internets ist die Aufklärung insbesondere junger Menschen über Depressionen und ihre Symptome, Suizid bei jungen Menschen, Suizid-Warnsignale und Reaktionsmöglichkeiten. Der Verein unterstützt den Austausch der Betroffenen untereinander und fördert so die Hilfe zur Selbsthilfe und verhilft zum Abbau von Tabuisierungen gegenüber Depressionen und Suizid.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Werbespots und -anzeigen für Printmedien, Hörfunk, TV, Kino und Außenwerbung;
  • ein Internetinformationsangebot (Website);
  • Informations- und Aufklärungsveranstaltungen;
  • Vermittlung und Durchführung von Hilfsangeboten für Betroffene und deren Angehörige;
  • Vernetzung und Austausch der Betroffenen untereinander;
  • Broschüren und Informationsschriften;
  • Presseinformationen;
  • Empfehlung zur Berichterstattung für Medien (bspw. Vermeidung von Nachahmungseffekten).

Hierdurch wird das persönliche Umfeld von Suizidgefährdeten aufgeklärt, um deren Signal- und Hilferufe besser erkennen und deuten zu können. Der Freundes- und Personenkreis rund um die gefährdete Person wird angesprochen und aktiviert mit der Folge, dass bestehende institutionelle Präventionsangebote rechtzeitig und verstärkt genutzt werden.

(4) Der Verein ist tätig in der Kinder- und Jugendhilfe und erreicht die Unterstützung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen über Signale und Hilfsangebote zur seelischen Gesundheit, insbesondere zu den Themen „Depressionen“ und „Suizid“ über

  • das Internet (Homepage, Netzwerke, Chats);
  • die Medien (Pressearbeit);
  • an Schulen und bei Veranstaltungen (Workshops, Konzerte u.a.) und
  • mit Hilfe von ansprechenden Aufklärungs- und Werbematerialien sowie
  • prominenten Fürsprechern

(5) Der Verein betreibt kein eigenes Beratungsangebot, sondern hat Kommunikations-Aufgaben (Ansprache/Aufklärung/Information/Vernetzung) und
sieht sich als „Portal“ in der Rolle des Vermittlers hin zu weiterführenden Angeboten (Adressen für Beratung/Therapie/weitere Informationsquellen).

(6) Im Fokus stehen dabei alle jungen Menschen, gleich ob sie noch nicht direkt oder indirekt mit dem Thema in Berührung gekommen sind.
Das Interesse soll generiert werden durch:

  • ein Internetinformationsangebot (Website);
  • Austausch der Betroffenen;
  • Broschüren und Informationsschriften;
  • Presseinformationen;
  • Empfehlungen zur Berichterstattung für Medien (bspw. Vermeidung von Nachahmungseffekten).

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, und auch eine Behörde werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung; durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein oder ein
Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss des Kalendermonats zulässig ist;
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich mit einfachem Brief oder E-Mail zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Firmen € 500,00 und für Privatpersonen wahlweise €
120,00 oder € 300,00. Für Vereine, Behörden, Institutionen ist die Mitgliedschaft kostenlos.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung
mittels einfachen Briefs oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ist auf der Website des Vereins bekanntzumachen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen unbeschadet der Vorschrift des § 12 und Vereinsauflösung und
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks bedarf unbeschadet der Vorschrift des § 12 einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Im
Übrigen gilt § 32 BGB. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Leider der Versammlung zu ziehende Los.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.11. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand ist berechtigt, besonderen Personengruppen die
Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 a Ehrenamtliche Tätigkeit, Honorierung von Organämtern und Dritten, Hauptamtlich Beschäftigte

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der finanziellen Lage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten und angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der finanziellen Lage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtliche Beschäftigte für die
Verwaltung des Vereins anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der Vereinsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt sein Vermögen an Hilfen für suizidgefährdete Kinder und Jugendliche e.V., Nikolsburger Platz 6, 10717 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. November 2016 verabschiedet.

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